Statuten

Name und Sitz

Art. 1 Name und Sitz der Partei

1 Unter dem Namen „FDP.Die Liberalen Stadt Solothurn“ besteht ein Verein mit Sitz in Solothurn.
2 Die Partei nimmt die Stellung einer Orts- und Bezirkspartei ein und ist Glied der FDP.Die Liberalen Kanton Solothurn sowie der Amteipartei Solothurn-Lebern.

 

Ziel und Zweck

Art. 2 Ziel und Zweck

1 Die Partei bezweckt den Zusammenschluss der freiheitlich gesinnten Personen der Stadt Solothurn zur Pflege des liberalen Gedankengutes und namentlich zur Behandlung der politischen, schulischen, wirtschaftlichen, sozialen, umweltbezogenen und kulturellen Fragen von Gemeinde, Kanton und Bund, sowie aller übrigen Tätigkeiten, die den Zweck fördern.
2 Sie bekennt sich zu den Grundsätzen des Parteiprogramms der Solothurnischen Kantonalpartei und der FDP.Die Liberalen Schweiz.
3 Die FDP.Die Liberalen Stadt Solothurn fördert die politische Meinungs- und Willensbildung und stellt sich zur Aufgabe, alle Mitbürgerinnen und Mitbürger zur Teilnahme am politischen Leben in Gemeinde, Kanton und Bund heranzuziehen.

 

Parteizugehörigkeit

Art. 3 Mitgliedschaft

1 Die Mitgliedschaft wird durch den Beitritt zur FDP.Die Liberalen Stadt Solothurn erworben.
2 Mitglieder der FDP.Die Liberalen Stadt Solothurn können alle Personen werden, die in der Stadt Solothurn wohnhaft, Bürger / Bürgerin der Stadt Solothurn sind oder juristische Personen, welche ihren statutarischen Sitz in Solothurn haben und sich zu den Zielen und Grundsätzen der Partei bekennen. Juristische Personen nehmen ihr Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen durch jeweils eine zeichnungsberechtigte oder eine durch sie bestimmte Vertretung wahr.
3 Die Aufnahme in die Partei erfolgt durch den Parteivorstand. Gegen einen abweisenden Beschluss besteht das Rekursrecht innert 30 Tagen ab Kenntnisnahme des Entscheides an die Mitgliederversammlung.

Art. 4 Verlust der Mitgliedschaft

1 Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch eine schriftliche Austrittserklärung bis Ende des jeweiligen Kalenderjahres an den Parteipräsidenten;
  • bei Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages während mehr als einem Jahr nach jeweils erfolgter Mahnung;
  • durch Ausschluss.

2 Der Ausschluss erfolgt schriftlich durch den Parteivorstand. Gegen diesen Beschluss besteht das Rekursrecht innert 30 Tagen ab Kenntnisnahme des Entscheides an die Mitgliederversammlung.

 

Gönner / Sympathisanten

Art. 5 Gönner / Sympathisanten

1 Gönner und Gönnerinnen / Sympathisanten und Sympathisantinnen sind keine Mitglieder und haben keine Mitgliedschaftsrechte (Stimmrecht bei Abstimmungen und parteiinternen Wahlen).
2 Sie unterstützen die Ziele der Partei in finanzieller und ideeller Hinsicht.

 

Parteiorganisation

Art. 6 Organe der Partei

Die Organe der Partei sind:

  • die Mitgliederversammlung;
  • der Parteivorstand;
  • der Parteipräsident / die Parteipräsidentin
  • die Kontrollstelle.

Art. 7 Die Mitgliederversammlung

1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Partei. Sie beschliesst über:

  • die Wahl des Parteipräsidenten / der Parteipräsidentin;
  • die Festsetzung der Mitgliederbeiträge (werden im Anhang festgehalten);
  • die Wahl der Mitglieder des Parteivorstandes;
  • die Wahl der Kontrollstelle;
  • die Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten/ der Präsidentin;
  • die Abnahme der Jahresrechnung, die Entlastung des Kassiers / der Kassierin, des Vorstandes und der Revisoren / Revisorinnen;
  • die Wahlvorschläge bei Volkswahlen auf Gemeinde-, Kantons- und Bundesebene;
  • die Delegierung der Zuständigkeit an den Parteivorstand;
  • die Änderung von Statuten.
  • die grundlegenden Kernpositionen, sowie die grundlegende strategische Ausrichtung der Partei in den wichtigen Sachgeschäften.

Art. 8 Einberufung

1 Die Mitgliederversammlung wird vom Parteivorstand einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens sieben Tage im Voraus. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird. Sie tritt im ersten Halbjahr zur ordentlichen Mitgliederversammlung zusammen.

2 Die Mitgliederversammlung muss ausserordentlich einberufen werden, wenn dies von
einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird.

Art. 9 Abstimmungen

1 Die Mitgliederversammlung beschliesst, vorbehältlich der in Art. 16 und 17 erwähnten Ausnahmen, mit einfachem Mehr der stimmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten / der Präsidentin in der offenen wie bei der geheimen Abstimmung der Stichentscheid zu.
2 Die Abstimmungen finden in der Regel offen statt. Eine geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn 2/3 der Stimmenden dies verlangen.

Art. 10 Beschlussfähigkeit

1 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Stimmberechtigte anwesend sind. In Ausnahmefällen (namentlich in politischen Ausnahmesituationen) kann in elektronischer Form auf digitalem Weg Beschluss gefasst werden.

Art. 11 Der Parteivorstand

1 Der Parteivorstand besteht aus Präsidium, Vizepräsidium, Aktuariat, Kassieramt und mindestens einem weiteren Mitglied (Personalunion ist zulässig). Abgesehen vom Präsidium konstituiert er sich selbst. Er regelt die Unterschriftenberechtigung.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Rücktritte sind drei Monate im Voraus schriftlich zu melden.
3 Der Parteivorstand ist zuständig für:

  • Beschluss und Vollzug aller Sachgeschäfte und Wahlen, die nicht anderen Organen zugewiesen sind.
  • die politische und administrative Führung der Partei;
  • die Vorbereitung von Wahl- und Sachgeschäften. Bei einstimmig gefassten Beschlüssen kann er die Parolenfassung beschliessen.
  • die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
  • die Bestimmung der Delegierten in die verschiedenen Partei- und Fachgremien;
  • die Bildung von Fachgremien und Arbeitsgruppen;
  • die Ermächtigung zur Prozessführung und zum Abschluss von Vergleichen;
  • die Aufnahme von Krediten;
  • die Annahme von Vermächtnissen und Schenkungen mit besonderen Bedingungen und Auflagen;
  • Er kann dem Gemeinderat Beamte zur Wahl vorschlagen.
  • Er regelt gemeinsam mit der Gemeinderatsfraktion die Zusammenarbeit von Partei und
    Mandatierten.

Art. 12 Der Parteipräsident

1 Der Parteipräsident / die Parteipräsidentin hat folgende Aufgaben:

  • er/sie vertritt die Partei nach Aussen;
  • er/sie führt und fördert die Partei.

Art. 13 Die Kontrollstelle

1 Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren / Revisorinnen und einem Ersatzrevisor / einer Ersatzrevisorin. Die Rechnungsrevisoren / Rechnungsrevisorinnen prüfen die Jahresrechnung und erstatten Bericht und Antrag an die Mitgliederversammlung.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Rücktritte sind drei Monate im Voraus schriftlich zu melden.

 

Mittelbeschaffung und Haftung

Art. 14 Mittelbeschaffung

1 Zur Deckung der Verbindlichkeiten der Partei wird ein jährlicher Mitgliederbeitrag erhoben, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
2 Die Mittelbeschaffung erfolgt insbesondere durch:

  • Mitgliederbeiträge;
  • Chargiertenbeiträge;
  • Beiträge von Gönnern und Sympathisanten;
  • Sonderaktionen;
  • Spenden.

Art. 15 Haftung

1 Für Verpflichtungen der Partei haftet ausschliessliche die Parteikasse.
2 Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Statutenrevision und Auflösung

Art. 16 Statutenrevision

1 Die Statuten können durch eine Zweidrittelmehrheit der Stimmenden in einer Mitgliederversammlung geändert werden.

Art. 17 Parteiauflösung

1 Die Partei kann durch eine Zweidrittelmehrheit der Stimmenden aufgelöst werden. Ein allfälliger Vorschlag fällt in die Kasse der Kantonalpartei.

 

Inkraftsetzung

Art. 18 Inkraftsetzung der Statuten

1 Diese Statuten treten am 1. Januar 2015 in Kraft.

Die Statuten wurden von der Mitgliederversammlung der FDP.Die Liberalen Stadt Solothurn am 12. Mai. 2014 beschlossen.

2 Die Statuten wurden von der Mitgliederversammlung der FDP.Die Liberalen Stadt Solothurn am 14. Juni 2023 geändert. Sie treten am 1. Juli 2023 in Kraft.